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Berufungsverfahren gem. § 99 UG Abs. 1

Bei der Besetzung von Professuren für einen fünf Jahre nicht übersteigenden Zeitraum findet ein abgekürztes Berufungsverfahren statt, auf das wesentliche Teile des § 98 UG nicht anzuwenden sind (§ 99 Abs 1 UG).  

Die zu besetzende Stelle ist vom Rektor bzw. der Rektorin im In- und Ausland öffentlich auszuschreiben. Nach Ablauf der Bewerbungsfrist hat der/die Rektor/in die Bewerbungen den Universitätsprofessor/innen des fachlichen Bereichs, dem die Stelle zugeordnet ist, zur Kenntnis zu bringen. Diese können eine Stellungnahme abgeben.

Der/Die Rektor/in hat die Kandidat/in für die zu besetzende Stelle auf Vorschlag oder nach Anhörung der Universitätsprofessor/innen des fachlichen Bereichs dem die Stelle zugeordnet ist, auszuwählen und mit der ausgewählten Kanditat/in einen befristeten Arbeitsvertrag abzuschließen.

Eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses eines/einer gem § 99 UG berufenen Universitätsprofessors/Universitätsprofessor/in ist ausgeschlossen.

Kontakt

Mag.phil.

Jennifer Gschiel

Personalmanagement
Telefon:+43 316 380 - 2154

Marlies Lugger

Personalmanagement
Telefon:+43 316 380 - 2151

Claudia Posch

Personalmanagement
Telefon:+43 316 380 - 1755

MA.

Andrea Urbicher

Personalmanagement
Telefon:+43 316 380 - 1850

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