Berufungsverfahren gem. § 99 UG Abs. 1
Bei der Besetzung von Professuren für einen fünf Jahre nicht übersteigenden Zeitraum findet ein abgekürztes Berufungsverfahren statt, auf das wesentliche Teile des § 98 UG nicht anzuwenden sind (§ 99 Abs 1 UG).
Die zu besetzende Stelle ist vom Rektor bzw. der Rektorin im In- und Ausland öffentlich auszuschreiben. Nach Ablauf der Bewerbungsfrist hat der/die Rektor/in die Bewerbungen den Universitätsprofessor/innen des fachlichen Bereichs, dem die Stelle zugeordnet ist, zur Kenntnis zu bringen. Diese können eine Stellungnahme abgeben.
Der/Die Rektor/in hat die Kandidat/in für die zu besetzende Stelle auf Vorschlag oder nach Anhörung der Universitätsprofessor/innen des fachlichen Bereichs dem die Stelle zugeordnet ist, auszuwählen und mit der ausgewählten Kanditat/in einen befristeten Arbeitsvertrag abzuschließen.
Eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses eines/einer gem § 99 UG berufenen Universitätsprofessors/Universitätsprofessor/in ist ausgeschlossen.