Berufungsverhandlung
Der/Die Rektor/in hat die Auswahlentscheidung aus dem Besetzungsvorschlag zu treffen. Der/Die Rektor/in hat seine/ihre Auswahlentscheidung dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen vor Aufnahme der Berufungsverhandlungen bekannt zu geben. Der Arbeitskreis hat das Recht, innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zu erheben. Über diese entscheidet die Schiedskommission mit Bescheid (§ 98 Abs 9 UG). Wird der Beschwerde stattgegeben, hat der/die Rektor/in eine neue Auswahlentscheidung unter Beachtung der von der Schiedskommission vertretenen Rechtsmeinung zu treffen (§ 98 Abs 10 UG).
Der/Die Rektor/in hat unverzüglich die Berufungsverhandlungen aufzunehmen. Der/Die Leiter/in der zuständigen Organisationseinheit ist zu diesen Gesprächen einzuladen.
Die Berufungsverhandlung wird vom Personalressort administrativ betreut. Sollte der/die ausgewählte Bewerber/in den Ruf grundsätzlich annehmen, wird dieser/diese um Bekanntgabe der Berufungswünsche inkl. Gehaltsvorstellungen gebeten. Auf Basis dieser Unterlagen werden die Verhandlungen aufgenommen und ein Berufungsanbot sowie eine Berufungsziel- und Leistungsvereinbarung erstellt.
Führen die Berufungsverhandlungen zum Erfolg, so schließt der/die Rektor/in mit dem/der ausgewählten Kandidat/in namens der Universität den Arbeitsvertrag ab (§ 98 Abs 11 UG). Je nach Widmung und Ausschreibung der Professur handelt es sich um ein befristetes oder ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zur Universität Graz. In Einzelfällen ist auch der Abschluss eines vorerst befristeten Arbeitsvertrages möglich, der nach Durchführung einer entsprechenden Leistungsevaluierung auf unbestimmte Zeit verlängert wird (Tenure-Track). Eine derartige Überleitung in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit ist jedoch ausschließlich bei Professuren vorgesehen, die als „vorerst befristet“ gewidmet und ausgeschrieben wurden.