Berufungsverfahren gem. § 98 UG
Das Berufungsverfahren gem. § 98 UG ist in mehrere Abschnitte gegliedert, in denen unterschiedliche Organe der Universität für den formalen wie inhaltlichen Verfahrensfortschritt verantwortlich sind. Neben dem/der zuständigen Dekan/in und dem Fakultätsgremium, dem Senat, dem Rektorat sowie dem/der Rektor/in spielt in diesem Zusammenhang insbesondere auch die vom Senat eingesetzte Berufungskommission eine zentrale Rolle.
Voraussetzung für die Einleitung eines Berufungsverfahrens ist die fachliche Widmung einer unbefristeten oder länger als fünf Jahre befristeten Stelle eines/einer Universitätsprofessor/in im Entwicklungsplan (§ 98 Abs 1 UG). Die Einleitung des Berufungsverfahrens erfolgt durch das Rektorat und ist dem Senat, dem zuständigen Fakultätsgremium und dem/der Leiter/in der zuständigen Organisationseinheit mitzuteilen.