Berufungsverfahren
Auf den folgenden Seiten finden Sie Informationen zu Berufungsverfahren gem. § 98 und § 99 UG 2002, sowie aktuelle Ausschreibungen, die Bewerbungsmodalitäten und den aktuellen Stand unserer laufenden Berufungsverfahren.
Aktuelle Ausschreibungen von Professuren
Aktuelle Ausschreibungen von Professuren finden Sie hier.
Bewerbungsbestimmungen für Berufungsverfahren
Durchführung gemäß UG 2002 und Satzungsteil der Universität Graz
Weitere Unterlagen können ggf. von der Berufungskommission verlangt werden, was dem Ausschreibungstext zu entnehmen ist.
Einreichung eines kompletten Sets an elektronischen Bewerbungsunterlagen per E-Mail an bewerbung.professur(at)uni-graz.at:
Bitte gliedern Sie Ihre Bewerbungsunterlagen nach folgender Struktur vorzugsweise in einem .pdf-Dokument:
- Bewerbungsschreiben
- Lebenslauf mit Beschreibung des wissenschaftlichen Werdegangs
- Publikationsverzeichnis, nummeriert, mit vollständigen bibliographischen Angaben, geordnet nach
- Monographien
- (mit-)herausgegebene Bände
- Zeitschriftenartikel
- Sonstiges
- Darstellung der bisher abgehaltenen Lehre
- Liste der bisherigen Forschungsprojekte und Kooperationen
- Beschreibung der zukünftigen Forschungsabsichten
- Nennung Ihrer fünf wichtigsten Publikationen
Die Universität Graz führt im Rahmen ihrer Berufungsverfahren verstärkt bibliometrische Analysen durch. Um in diesem Zusammenhang Publikationen eindeutig zuordnen zu können, ersuchen wir - soweit vorhanden - um die Angabe eines Persistent Identifiers (ORCID, Researcher-ID etc.) mit aktualisiertem Profil.
Weitere Informationen zur Bewerbung:
An der Universität Graz wird das akademische Alter von Bewerber:innen berücksichtigt. Bitte liefern Sie uns die dafür nötigen Sachgrundlagen, indem Sie Ihrem CV Informationen über die konkrete Rahmenbedingungen Ihrer Voranstellungen sowie über Betreuungsaufgaben, Karenzen, Teilzeitberufstätigkeit oder andere Unterbrechungen der wissenschaftlichen Karriere beifügen.
Ein regelmäßig in Ausschreibungstexten der Universität Graz enthaltenes Anstellungskriterium ist die Gender Mainstreaming Kompetenz der Bewerber/innen. Diese kann unter anderem wie folgt nachgewiesen werden:
- bisherige Tätigkeiten in einschlägigen Gremien und Organisationen (etwa in einem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen)
- Absolvierung von Gender-Sensibilitätstrainings und/oder entsprechenden Fortbildungen
- kompetente Antworten auf Fragen zur eigenen Positionierung im Prozess des Gender Mainstreamings im Rahmen der persönlichen Vorstellung
Nähere Informationen hierzu finden Sie im diesbezüglichen Positionspapier des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen der Universität Graz: http://static.uni-graz.at/fileadmin/Akgl/2_Rechtsgrundlagen/positionspapier_gm_okt2008.pdf )
Bewerbungsbestimmungen für Auswahlverfahren (Tenure Track)
Durchführung gemäß UG 2002 und der Richtlinie über die Einrichtung, Ausschreibung und Besetzung von Karrierestellen gem § 99 Abs 5 UG
Weitere Unterlagen können ggf. von der Auswahlkommission verlangt werden, was dem Ausschreibungstext zu entnehmen ist.
Einreichung eines kompletten Sets an elektronischen Bewerbungsunterlagen per E-Mail an bewerbung.tenure-track(at)uni-graz.at
Bitte gliedern Sie Ihre Bewerbungsunterlagen nach folgender Struktur vorzugsweise in einem .pdf-Dokument:
- Bewerbungsschreiben
- Lebenslauf
- Publikationsverzeichnis, nummeriert, mit vollständigen bibliographischen Angaben, geordnet nach
- Monographien
- (mit-)herausgegebene Bände
- Zeitschriftenartikel
- Sonstiges
- Übermittlung der drei wichtigsten Publikationen
- Darstellung allfälliger Lehr- und Vortragstätigkeit
- Darstellung allfälliger bisheriger Forschungsprojekte und Kooperationen
- Exposé über künftige Vorhaben und Ziele im Bereich der Forschung
Die Universität Graz führt im Rahmen ihrer Berufungsverfahren verstärkt bibliometrische Analysen durch. Um in diesem Zusammenhang Publikationen eindeutig zuordnen zu können, ersuchen wir - soweit vorhanden - um die Angabe eines Persistent Identifiers (ORCID, Researcher-ID etc.) mit aktualisiertem Profil.
Weitere Informationen zur Bewerbung:
An der Universität Graz wird das akademische Alter von Bewerber:innen berücksichtigt. Bitte liefern Sie uns die dafür nötigen Sachgrundlagen, indem Sie Ihrem CV Informationen über die konkrete Rahmenbedingungen Ihrer Voranstellungen sowie über Betreuungsaufgaben, Karenzen, Teilzeitberufstätigkeit oder andere Unterbrechungen der wissenschaftlichen Karriere beifügen.
Ein regelmäßig in Ausschreibungstexten der Universität Graz enthaltenes Anstellungskriterium ist die Gender Mainstreaming Kompetenz der Bewerber:innen. Diese kann unter anderem wie folgt nachgewiesen werden:
- bisherige Tätigkeiten in einschlägigen Gremien und Organisationen (etwa in einem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen)
- Absolvierung von Gender-Sensibilitätstrainings und/oder entsprechenden Fortbildungen
- kompetente Antworten auf Fragen zur eigenen Positionierung im Prozess des Gender Mainstreamings im Rahmen der persönlichen Vorstellung
Nähere Informationen hierzu finden Sie im diesbezüglichen Positionspapier des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen der Universität Graz: static.uni-graz.at/fileadmin/Akgl/2_Rechtsgrundlagen/positionspapier_gm_okt2008.pdf
Berufungsverfahren gem. § 98 UG
Das Berufungsverfahren gem. § 98 UG ist in mehrere Abschnitte gegliedert, in denen unterschiedliche Organe der Universität für den formalen wie inhaltlichen Verfahrensfortschritt verantwortlich sind. Neben dem/der zuständigen Dekan:in und dem Fakultätsgremium, dem Senat, dem Rektorat sowie dem/der Rektor:in spielt in diesem Zusammenhang insbesondere auch die vom Senat eingesetzte Berufungskommission eine zentrale Rolle.
Voraussetzung für die Einleitung eines Berufungsverfahrens ist die fachliche Widmung einer unbefristeten oder länger als drei Jahre befristeten Stelle eines/einer Universitätsprofessor:in im Entwicklungsplan (§ 98 Abs 1 UG). Die Einleitung des Berufungsverfahrens erfolgt durch das Rektorat und ist dem Senat, dem zuständigen Fakultätsgremium und dem/der Leiter:in der zuständigen Organisationseinheit mitzuteilen.
Weiterführende Links:
Berufungskommission
Aufgaben und Zusammensetzung
Die Aufgaben der Berufungskommission sind in § 98 UG geregelt und werden im Satzungsteil Berufungsrichtlinien näher ausgeführt. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um die Erstellung eines Vorschlages für Ausschreibungstext und Anforderungsprofil, eine erste Sichtung der Bewerbungsunterlagen, die Erstellung einer Liste der geeigneten Kandidat:innen, die zu Berufungsvorträgen eingeladen werden sollen sowie letztlich um die Erstellung eines Besetzungsvorschlages für den/die Rektor:in.
Der vom Senat eingesetzten Berufungskommission haben mindestens zwei facheinschlägig qualifizierte, auswertige Mitglieder anzugehören. Die übrigen Mitglieder der Berufungskommission sollen Angehörige der Universität aus dem Fachbereich und dem fachlich nahe stehenden Bereich sein.
Die Berufungskommission setzt sich aus zehn Mitgliedern, die im Verhältnis 6 Universitätsprofessor:innen: 2 Vertreter:innen aus dem Mittelbau: 2 Studierende stehen, zusammen.
Ausschreibungstext und Anforderungsprofil
Die Berufungskommission erstellt - in Abstimmung mit dem/der Leiter:in der zuständigen Organisationseinheit – einen Vorschlag zu Anforderungsprofil und Ausschreibungstext. Die Festlegung von Anforderungsprofil und Ausschreibungstext erfolgt jeweils durch das Rektorat.
Das Anforderungsprofil dient dazu, die mit der zu besetzenden Stelle verbundenen Aufgaben sowie die Einbettung der Stelle in die Organisation der Karl-Franzens-Universität Graz so ausführlich zu beschreiben, damit die Gutachter:innen in die Lage versetzt werden, die Eignung der Bewerber:innen für die ausgeschriebene Stelle zu beurteilen.
Der Ausschreibungstext hat jedenfalls sämtliche Aufnahmeerfordernisse und ein möglichst genaues Anforderungsprofil zu beinhalten. Die Bewerbungsfrist hat mindestens drei Wochen zu betragen. Die Ausschreibung ist jedenfalls im Mitteilungsblatt der Karl-Franzens-Universität Graz zu veröffentlichen. Zusätzlich ist die Ausschreibung in in- und ausländischen Medien zu veröffentlichen.
Gutachter:innen
Die Vertreter:innen der Universitätsprofessor:innen im Senat haben aufgrund der erstatteten Vorschläge der Universitätsprofessor:innen des Fachbereichs mindestens zwei Gutachter:innen, davon mindestens eine/einen externe/externen, zu bestellen. Der/Die Rektor:in hat das Recht, eine weitere/n Gutachter:in zu bestellen.
Der/Die Vorsitzende des Senats ersucht sodann die Gutachter:innen um die Erstellung der Gutachten über die Eignung der Bewerber:innen für die ausgeschriebene Stelle. Die Gutachten sollen innerhalb einer festzusetzenden Frist, längstens aber innerhalb von drei Monaten ab Zusage erstellt werden.
Berufungsverhandlung
Der/Die Rektor:in hat die Auswahlentscheidung aus dem Besetzungsvorschlag zu treffen. Der/Die Rektor:in hat seine/ihre Auswahlentscheidung dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen vor Aufnahme der Berufungsverhandlungen bekannt zu geben. Der Arbeitskreis hat das Recht, innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zu erheben. Über diese entscheidet die Schiedskommission mit Bescheid (§ 98 Abs 9 UG). Wird der Beschwerde stattgegeben, hat der/die Rektor:in eine neue Auswahlentscheidung unter Beachtung der von der Schiedskommission vertretenen Rechtsmeinung zu treffen (§ 98 Abs 10 UG).
Der/Die Rektor:in hat unverzüglich die Berufungsverhandlungen aufzunehmen. Der/Die Leiter:in der zuständigen Organisationseinheit ist zu diesen Gesprächen einzuladen.
Die Berufungsverhandlung wird vom Personalressort administrativ betreut. Sollte der/die ausgewählte Bewerber:in den Ruf grundsätzlich annehmen, wird dieser/diese um Bekanntgabe der Berufungswünsche inkl. Gehaltsvorstellungen gebeten. Auf Basis dieser Unterlagen werden die Verhandlungen aufgenommen und ein Berufungsanbot sowie eine Berufungsziel- und Leistungsvereinbarung erstellt.
Führen die Berufungsverhandlungen zum Erfolg, so schließt der/die Rektor:in mit dem/der ausgewählten Kandidat:in namens der Universität den Arbeitsvertrag ab (§ 98 Abs 11 UG). Je nach Widmung und Ausschreibung der Professur handelt es sich um ein befristetes oder ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zur Universität Graz. In Einzelfällen ist auch der Abschluss eines vorerst befristeten Arbeitsvertrages möglich, der nach Durchführung einer entsprechenden Leistungsevaluierung auf unbestimmte Zeit verlängert wird (Tenure-Track). Eine derartige Überleitung in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit ist jedoch ausschließlich bei Professuren vorgesehen, die als „vorerst befristet“ gewidmet und ausgeschrieben wurden.
Berufungsverfahren gem. § 99 UG Abs. 1
Bei der Besetzung von Professuren für einen fünf Jahre nicht übersteigenden Zeitraum findet ein abgekürztes Berufungsverfahren statt, auf das wesentliche Teile des § 98 UG nicht anzuwenden sind (§ 99 Abs 1 UG).
Die zu besetzende Stelle ist vom Rektor bzw. der Rektorin im In- und Ausland öffentlich auszuschreiben. Nach Ablauf der Bewerbungsfrist hat der/die Rektor:in die Bewerbungen den Universitätsprofessor:innen des fachlichen Bereichs, dem die Stelle zugeordnet ist, zur Kenntnis zu bringen. Diese können eine Stellungnahme abgeben.
Der/Die Rektor:in hat die Kandidat:in für die zu besetzende Stelle auf Vorschlag oder nach Anhörung der Universitätsprofessor:innen des fachlichen Bereichs dem die Stelle zugeordnet ist, auszuwählen und mit der ausgewählten Kanditat:in einen befristeten Arbeitsvertrag abzuschließen.
Eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses eines/einer gem § 99 UG berufenen Universitätsprofessors/Universitätsprofessor/in ist ausgeschlossen.
Grundlagen des Arbeitsverhältnisses
Arbeitsvertrag
Einigen sich die Universität und die Bewerberin/der Bewerber im Zuge der Berufungsverhandlung, so wird ein Arbeitsvertrag abgeschlossen. Die diesbezüglich maßgebenden Bestimmungen sind im Kollektivvertrag für die Arbeitnehmer/innen der Universitäten geregelt. Der Arbeitsvertrag umfasst alle wesentlichen Bestimmungen des Arbeitsverhältnisses.
Kollektivvertrag
Auf die Arbeitsverhältnisse von gem § 98 und § 99 UG berufenen Universitätsprofessor:innen finden die Bestimmungen des Universitäten-KV Anwendung: http://www.uniko.ac.at/dachverband/
Versicherungen und Steuern
In Österreich beschäftigte Arbeitnehmer:innen unterliegen einer Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung. Sie besteht aus Kranken-, Unfall-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung. Die Beitragsabfuhr erfolgt im Rahmen der monatlichen Gehaltsabrechnung durch die Universität. Zuständiger Sozialversicherungsträger für Arbeitnehmer:innen der Universitäten ist die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter http://www.bva.at. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit des Abschlusses privater Versicherungen in diesen Bereichen.
Im Zusammenhang mit einem Wechsel aus dem Ausland nach Österreich kann auf die Internationalen Sprechtage der Sozialversicherungsträger verwiesen werden: http://www.pensionsversicherung.at
Steuern in Österreich
Die Abfuhr der Lohnsteuer im Rahmen des Arbeitsverhältnisses als Universitätsprofessor:in erfolgt im Rahmen der monatlichen Gehaltsabrechnung durch die Universität. Nähere Informationen zur Lohn- und Einkommenssteuer in Österreich bzw. Arbeitnehmerveranlagung finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen.
http://www.bmf.gv.at
Vorsorge
Mitarbeiter:innenvorsorgekasse
Auf die Arbeitsverhältnisse von gem § 98 und § 99 UG berufenen Universitätsprofessor:innen finden die Bestimmungen des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigen Vorsorgegesetz (BMSVG) Anwendung. Dieses sieht im Wesentlichen vor, dass von Seiten der Arbeitgeberin für alle ab dem 1.1.2003 aufgenommenen Arbeitnehmer:innen Beitragsleistungen in Höhe von 1,53% des Monatsbruttoentgelts in eine Mitarbeiter:innenvorsorgekasse zu leisten sind. Die Mitarbeiter:innenvorsorgekasse der Universität Graz ist die APK-Vorsorgekasse:
http://www.apk-mvk.at/
Pensionskasse
In Ergänzung zur gesetzlichen Pensionsversicherung enthält der Universitäten-KV eine Pensionskassenzusage für die Arbeitnehmer:innen der Österreichischen Universitäten. Im Bereich der Universitätsprofessor:innen werden auf dieser Basis von Seiten der Universität 10% des Monatsbruttoentgelts in eine Pensionskasse einbezahlt. Bemessungsgrundlage für diese Beitragsleistungen ist an der Universität Graz nicht wie im Universitäten-KV vorgesehen das kollektivvertragliche Mindestentgelt, sondern das im Rahmen der Berufungsverhandlung vereinbarte tatsächliche Gehalt.
Die Pensionskasse der Universität Graz ist die VBV-Pensionskasse:
http://www.vbv.at/
Ansprechpersonen
Marlies Lugger | +43 316 380 - 2151 |
| +43 316 380 - 2154 |
Claudia Posch | +43 316 380 - 1755 |
| +43 316 380 - 1850 |